§1
Name und Sitz der Gesellschaft, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der albanischen Ärzte in Deutschland e.V.“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Sitz des Vereins ist Rastatt.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Aufgaben und Ziele des Vereins
- Die „Gesellschaft der albanischen Ärzte in Deutschland e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zwecke des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens.
- Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch
- Vertiefung der Kenntnisse der Öffentlichkeit über die Gesundheitssysteme von Deutschland und Albanien durch Sammlung und Austausch von Informationen; die in Albanien vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin sollen auch in Deutschland verbreitet werden
- Veranstaltung von Vorträgen, Publikationen von Aufsätzen in Fachzeitschriften, Pressearbeit, Durchführung von Zusammenkünften und die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten, sämtlich im Bereich des Gesundheitswesens
- Networking mit Ärzten in der EU und weltweit – insbesondere mit Personen mit albanischen Sprachkenntnissen – und Teilnahme an entsprechenden wissenschaftlichen Projekten und humanitären Hilfsprojekten
- Etablierung einer Plattform für in Deutschland lebende Patienten albanischer Herkunft und Sprache nebst Durchführung von Informationsveranstaltungen
§3
Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied werden kann jeder Arzt sowie in bestimmten Fällen auch eine andere Person, die durch ihre Tätigkeit der Gesellschaft nahesteht und sich für Ihre Ziele einsetzt.
- Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Außerordentliche Mitglieder der Gesellschaft können andere Mitglieder des Gesundheitswesens und Vertreter anderer Berufe werden, welche durch ihre Tätigkeit der Gesellschaft nahestehen und bereit sind, ihre Aufgaben zu unterstützten.
- Die Mitgliedschaft muss bei dem Vorstand beantragt werden, dieser entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung ist ein Einspruch möglich, über welchen die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
- Ehrenmitglieder können Ärzte, Wissenschaftler sowie natürliche Personen (auch nicht in Deutschland lebend oder tätig) werden, welche sich in besonderem Maß für die Entwicklung der Gesellschaft verdient gemacht haben. Vorschläge zur Ernennung kann jedes Mitglied des Vereines unterbreiten.
Die Ernennung erfolgt im Rahmen der Mitgliedversammlung durch den Vorstand.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder können an den Veranstaltungen des Vereines teilnehmen und in Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen mitarbeiten.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und dienen als repräsentative Mitglieder aufgrund ihrer außergewöhnlichen Leistungen.
- Die ordentlichen Mitglieder, die im Ausland leben, haben keine Stimmrechte.
- Die Mitglieder verpflichten sich mit Ihrem Beitritt, das Statut zu achten, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Ruf der Gesellschaft Schaden könnte sowie dem Zweck des Vereins widerspricht.
- Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung Ihrer Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf Vermögen des Vereins.
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Dieser erfolgt zum Ende des Kalenderjahres und muss spätestens einen Monat vor Jahresende schriftlich erklärt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der nächste Austrittstermin wirksam. Die Verpflichtung der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand erfolgen, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann wegen der in Absatz 4 genannten Gründe vor der Vollversammlung über den Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§7
Organe der Gesellschaft sind
- Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionskommission
§8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung trifft Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Wahl der Schatzmeister.
2. Bestimmung der Zahl der Mitglieder der Revisionskommission und deren Wahl.
3. Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.
4. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
5. Die Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.
6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
7. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürften einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
9. Ausschluss von Mitgliedern aus der Gesellschaft.
10. Aufnahme neuer Mitglieder in den Fällen § 4 Absatz 3.
11. Die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahres-Mitgliedsbeitrages.
12. Die Auflösung der Gesellschaft.
13. Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen einzuberufen.
14. Gleiches gilt, wenn es die Interessenten des Vereines erfordern.
15. Die Mitgliederversammlung wird mindestens 1 Mal pro Jahr durch den Vorstand, als ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) einberufen. Hierbei ist das 1. Quartal des Kalenderjahres anzustreben.
16. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich, mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin und unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
17. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt, wobei diese bis eine Woche vor Versammlungsbeginn durch Antrag eines Mitgliedes erweitert werden kann.
18. Ist eine Erweiterung der Tagesordnung durch den Vorstand nicht erfolgt oder werden Ergänzungen während der Mitgliedversammlung erstmals beantragt, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über Ergänzung zur Tagesordnung. Unzulässig sind hierbei Anträge zu Änderung der Satzung, zur Änderung der Mitgliedsbeiträge sowie zur Auflösung der Gesellschaft.
19. Die Mitgliederversammlung wird durch den gewählten Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter, der von dem verhinderten Vorstandsvorsitzenden bestimmt wird, geleitet. Bei dessen Verhinderung wird die Mitgliederversammlung durch ein weiteres, durch den Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
20. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliederversammlung, ob geheim abgestimmt wird.
21. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
22. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
23. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
§9
Protokollierung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§10
Vorstand, Vorstandsvorsitzende/r
- Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
– Vorsitzende/r (Präsident/in)
– 1. Stellvertreter des Vorsitzenden
– 2. Stellvertreter des Vorsitzenden
– Sekretär
– Schatzmeister
2. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
2.1. Führung der laufenden Geschäfte.
2.2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
2.3. Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
2.4. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und Interaktion mit Institutionen die Zusammenarbeit anbieten sowie Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr.
2.5. Wenn Satzungsveränderungen im Rahmen des Eintragungsverfahrens in das Vereinsregister oder im Rahmen der Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, wird gemäß §26 Absatz 2 BGB der zur Vertretung berechtigte Vorstand unwiderruflich bevollmächtigt, diese Änderungen ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das entbindet den Vorstand nicht von seiner Pflicht, die Mitglieder zügig von den Änderungen in Kenntnis zu setzen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt die Dauer von 4 Jahren. Eine Wiederwahl oder vorzeitige Ablösung durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu einer erneuten Vorstandswahl im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
- Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter mündlich oder schriftlich einberufen. Ist auch dieser auf unabsehbare Zeit verhindert, kann jedes Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich oder per e-Mail eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen physisch anwesend oder über Telefon-bzw. Videokonferenz eingebunden ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seiner Stellvertreter. Kann auch so keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Stimme des Schatzmeisters.
- Wenn aufgrund behördlicher Auflagen eine Änderung der Satzung erforderlich ist, wird diese durch den Vorstand durchgeführt. Die Mitglieder werden hiervon in der Mitgliederversammlung in Kenntnis gesetzt.
- Vorstandssitzungen sind schriftlich zu protokollieren.
§11
Die Revisionskommission, der Kassenprüfer und der Datenschutzbeauftragte
- Die Revisionskommission wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt und besteht aus.
- Mitgliedern, welche dem Vorstand nicht angehören. Sie hat die Aufgabe, die Einhaltung der gültigen Satzung und Beschlüsse der Mitgliedversammlung zu überprüfen.
- Sie unterstützt den Vorstand in seiner Tätigkeit. Ein Revisor kann bei Vorstandssitzungen beratende Funktion ausüben.
- Die Kassenprüfung: Die Mitgliedversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandmitglied ist, für die Dauer von 4 Jahren.
- Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch-und Kassenführung.
- Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliedversammlung.
- 7. In der Mitgliederversammlung wird der Datenschutzbeauftragte für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
§12
Bildung von Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen
- Der Vorstand hat das Recht, zur Lösung bestimmter Aufgaben ständige Arbeitsgemeinschaften und zeitweilige Arbeitsgruppen zu bilden und für diese einen Leiter einzusetzen. Die Tätigkeit dieser Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen erfolgt auf der Grundlage einer vom Vorstand zu beschließenden Arbeitsordnung.
- Der Leiter der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft bzw. Arbeitsgruppe gehört dem Vorstand nicht an.
- Er erstattet dem Vorstand über die in der Gruppe geleistete Arbeit mindestens einmal pro Jahr oder auf Anordnung, Bericht. Er kann im Bedarfsfall zu Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden.
§13
Vertretung im Rechtsverkehr
- Im Außenverhältnis wird die Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden, durch einen seiner Stellvertreter oder durch den Schatzmeister vertreten. Hinsichtlich aller genannten Personen besteht Einzelvertretungsbefugnis.
- Im Innenverhältnis wird geregelt, dass nur bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden einer seiner Stellvertreter sowie nur bei Verhinderung jeder dieser Stellvertreter auch der Schatzmeister den Verein vertreten kann.
§14
Veranstaltungen
- Der Vorstand ist für die Entwicklung des Vereinslebens in der Gesellschaft verantwortlich.
- Veranstaltungen sind mit dem Vorstand des Vereines abzustimmen.
- Sitzungen, Versammlungen und sonstige Veranstaltungen des Vereines werden vom Vorstand einberufen. Er bestimmt Tag, Ort, und Zeit der Veranstaltung und legt die Tagesordnung fest.
- Der Vorstandsvorsitzende hat in bestimmten Fällen das Recht ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen einzuberufen.
§15
Finanzierung
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in einer separaten Beitragsordnung geregelt.
- Der Schatzmeister legt dem Vorstand am Anfang eines Kalenderjahres einen Kassenbericht für das letzte Jahr zur Bestätigung vor.
§16
Änderung und Ergänzung der Satzung
- Der Antrag zu Änderung der Satzung kann von dem Vorstand oder von mindestens 25% der Mitglieder der Gesellschaft erfolgen.
- Der Antrag muss allen Mitgliedern mit Zusendung der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Dies hat mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zweckes des Vereines ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich, der nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§17
Satzungsänderungen durch Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand beschließt die Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden.
§18
Auflösung der Gesellschaft
- Die Gesellschaft kann durch ihre Mitglieder aufgelöst werden, hierfür ist eine ¾ Mehrheit aller Mitglieder notwendig.
- Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere für die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege oder die Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens.
- Leihgaben gehen an den Besitzer zurück.
§19
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Gründungsmitglieder erarbeitet und am 16.02.2019 beschlossen. Sie wurde zuletzt am 17.01.2021 geändert.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Separate Beitragsordnung
Beitragssätze
Die jährlichen Beitragssätze sind durch die Mitgliedervollversammlung vom 16.02.2019 wie folgt festgelegt:
- Medizinisches Fachpersonal: 30 Euro
- Assistenzärzte: 50 Euro
- Fachärzte: 70 Euro
- Oberärzte: 100 Euro
- Chefärzte: 100 Euro